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  • AutorenbildDavid von der Thannen

Wenn aus Freunden Feinde werden: Sind Sebastian Kurz‘ geheime Tonaufnahmen legal?

In der Inseratenaffäre rund um Sebastian Kurz und Thomas Schmid überschlagen sich weiterhin die Ereignisse. Zu seiner Verteidigung hat Kurz eine – wie sein Anwalt behauptet – „Bombe“ platzen lassen und der Staatsanwaltschaft ein heimlich aufgezeichnetes Telefonat vorgelegt. Stefan Petzner hat dieses Gespräch nun sogar auf Twitter veröffentlicht. Aber ist das alles überhaupt erlaubt?


Sebastian Kurz und Thomas Schmid waren einmal „ziemlich beste Freunde“. Die berühmt gewordenen Chats zwischen dem Ex-Bundeskanzler und seinem engsten Vertrauten im Finanzministerium (Kurz: „Kriegst eh alles was du willst *bussi emojis*.“ Darauf Schmid: „Ich bin so glücklich. Ich liebe meinen Kanzler.“) lassen diesbezüglich keine Zweifel offen.


Doch mittlerweile hängt der Haussegen zwischen den beiden schief. Wie bei überzuckert ausführlich nachzulesen, sind sowohl Schmid als auch Kurz in den Fokus der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft geraten. Weil sie mit Steuergeld beschönigte Wahlumfragen der Meinungsforscherin Sabine Beinschab in Auftrag gegeben haben sollen, stehen gegen Kurz und Schmid die Vorwürfe der Untreue, Bestechung und Bestechlichkeit im Raum.

Während Sebastian Kurz jede Beteiligung an dem berühmt gewordenen Beinschab-Tool bis heute abstreitet, geht Thomas Schmid nun einen anderen Weg: Er legt gegenüber der Staatsanwaltschaft sein gesamtes Wissen über die strafrechtlichen Vorwürfe offen. Dadurch hofft er auf Gewähr des sogenannten Kronzeugenstatus und damit verbundener Strafnachsicht.

Insgesamt 15 Mal wurde Schmid von der WKStA in diesem Zusammenhang bereits einvernommen; und hat dabei auch Sebastian Kurz schwer belastet. Thomas Schmid behauptet nämlich, er habe stets im Auftrag des Ex-Kanzlers gehandelt und dessen Pläne in die Tat umgesetzt. Sofern das stimmt, droht Sebastian Kurz im schlimmsten Fall eine mehrjährige Haftstrafe.

Deshalb hat Kurz in der vergangenen Woche wiederum zum Gegenangriff ausgeholt und der Staatsanwaltschaft die geheime Aufzeichnung eines Telefonats mit Thomas Schmid vorgelegt, die entlastende Beweise liefern soll. Aber darf er das überhaupt?

Inwieweit geheime Tonaufnahmen veröffentlicht werden dürfen, scheint nämlich selbst unter den Beteiligten recht umstritten zu sein. Denn während Kurz‘ Anwalt Werner Suppan den Medien nur ein schriftliches Protokoll des Telefonats übergeben hat, veröffentlichte Ex-Politiker Stefan Petzner am Montag auf seinem Twitter-Account plötzlich das originale Audiofile (dort nachzuhören).


Dürfen geheime Tonaufnahmen veröffentlicht werden?

Bevor der Anwalt von Sebastian Kurz die Abschrift des Telefongesprächs erstellt hat, hat er wohl einen Blick in § 120 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) geworfen. Nach dieser Bestimmung ist es nämlich strafbar, eine private Tonaufnahme ohne Einverständnis der aufgenommenen Personen für Dritte oder die Allgemeinheit zu veröffentlichen.

Tatsächlich verbietet § 120 aber nur die unmittelbare Veröffentlichung der Audiodatei. Wer einem Gericht bloß das Transkript eines Audiomitschnitts vorlegt oder als Journalistin in einem Artikel aus geheimen Aufnahmen zitiert, macht sich noch nicht strafbar. Auch das bloße Aufnehmen und Abspeichern eines Anrufs ist noch nicht rechtswidrig. Sebastian Kurz und sein Anwalt sind damit also auf der sicheren Seite: Ihr Protokoll darf von den Medien verwendet und auch von der WKStA zu den Ermittlungsakten genommen werden.


Doch die österreichischen Gerichte haben im Laufe der Jahre entschieden, dass selbst die Veröffentlichung der originalen Tonaufnahme nicht unter allen Umständen strafbar und somit verboten ist. Wenn ein überwiegendes rechtliches Interesse an einer Veröffentlichung besteht, kann im Ausnahmefall ein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegen: Unter solchen Umständen ist die Tat ausnahmsweise nicht rechtswidrig.


Derartige Umstände liegen zum Beispiel vor, wenn durch die Veröffentlichung ein Informationsbedürfnis im öffentlichen Interesse befriedigt wird. Das war etwa bei der Veröffentlichung des berühmten „Ibiza-Videos“ der Fall. Hierzu hat der Oberste Gerichtshof geurteilt, dass die Medien ihre demokratisch wichtige Funktion als Public Watchdogs nur dann wahrnehmen können, wenn sie solche geheimen Dokumente auch öffentlich zugänglich machen dürfen.

Auf genau diese Ausnahme beruft sich jetzt auch Stefan Petzner und argumentiert, im Fall Kurz gegen Schmid bestehe genauso ein öffentliches Interesse wie in der Ibiza-Affäre. Sofern es zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn kommen sollte, dürften seine Chancen auf einen Freispruch also gar nicht schlecht stehen.


Dürfen geheime Tonaufnahmen vor Gericht verwendet werden?

Unabhängigkeit von der Zulässigkeit einer medialen Veröffentlichung des Telefonats stellt sich zusätzlich die Frage, ob das Strafgericht in den Verfahren gegen Sebastian Kurz und Thomas Schmid den geheimen Audiomitschnitt anhören dürfte.

Selbst wenn der Gesetzestext in § 120 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs das Gegenteil vermuten lässt, macht die Rechtsprechung auch hier „Ausnahmen“: und zwar dann, wenn im Einzelfall die Interessen der Angeklagten wichtiger erscheinen als die Privatsphäre der heimlich aufgenommenen Person. Dabei ist beispielsweise zu berücksichtigen, wie schwerwiegend der Vorwurf gegen die Angeklagte ist bzw in welcher Situation eine Person heimlich aufgenommen wurde. Ob in der aktuellen Causa so eine Ausnahme vorliegt, wird das Strafgericht – wie so Vieles in diesem abenteuerlichen Kriminalfall – aber erst zu entscheiden haben!


Kurz gesagt

  • Das österreichische Strafgesetzbuch verbietet zwar nicht die heimliche Aufzeichnung von Telefongesprächen, sehr wohl aber deren Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte (zu den Ausnahmen: siehe gleich unten)

  • Der Anwalt von Sebastian Kurz hat den Medien eine wortwörtliche Abschrift des Telefonats zwischen Kurz und Thomas Schmid zur Verfügung gestellt. Das ist erlaubt, weil nur die Veröffentlichung der originalen Tonaufnahme selbst strafbar ist.

  • Am vergangenen Montag hat Stefan Petzner die Audiodatei des Telefonats auf Twitter veröffentlicht. Eine solche Veröffentlichung ist zwar an sich strafbar, kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn sie einem besonderen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient.

  • Auch die Vorlage einer Tonaufnahme an ein Gericht ist grundsätzlich strafbar. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob das Interesse an einer Beweisaufnahme nicht ausnahmsweise den Schutz der Privatsphäre der aufgenommenen Person überwiegt.

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